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Jugendschutzbeauftragter
Überblick zum Jugendschutz
Der Zweck des Jugendschutzes mit seinen verbindlichen Regelungen soll
der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Inhalten sein, die diese in
deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden können.
Ausführlicher liest sich dies in § 1 JMStV:
Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und
Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und
Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen
oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen
Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder
sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
Bei der Frage, welche Inhalte nun beeinträchtigen oder gefährden gibt
der JMStV in § 4 und § 5 ein dreistufiges System vor
Dort wird unterschieden zwischen -absolut unzulässige Angeboten",-relativ
unzulässige Inhalten- sowie -;entwicklungsbeeinträchtigende Angeboten-.
 
 
Selbstverständlichen können Sie mir schreiben Ihre
Marco Antonio Paranderi
 
 
 
 
 
 
 
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